Stellungnahme zum Landesentwicklungsplan

In der ersten Stellungnahme zur Neufassung des Landesentwicklungsplans hatte die
Gemeinde Altenholz dafür plädiert, Ausnahmeregelungen vom umfassenden Schutz der
Grünzüge vorzusehen, wenn die bauliche Entwicklung der Gemeinde dadurch behindert
wird.
Unsere Fraktion hat sich gegen eine Aufweichung der Schutzfunktion von Grünzügen
ausgesprochen und angeregt, dass die Gemeinde dem in der zweiten Stellungnahme
folgt und die ursprünglich verfolgte Ausnahmeregelung aufgibt.


Hier unsere Stellungnahme vom 17.01.2021:
Das Votum der Landesentwicklungsplanung, mit dem den Anregungen in der
erste Stellungnahme der Gemeinde Altenholz zur Fortschreibung des LEP zu Teil
B, 3.9 Städtebauliche Entwicklung, Unterpunkt 4 G, letzter Absatz (S. 88), nicht
gefolgt wurde, ist zutreffend und sollte nicht beanstandet werden.
Das Votum war vorauszusehen und trägt den Bedenken Rechnung, die unsere
Fraktion in Vorbereitung der ersten Stellungnahme bereits in der Sitzung des
Ausschusses für Bau und Infrastruktur am 21.05.2019 geäußert hat. Die
Ausschussmehrheit hat sich allerdings für den Wortlaut der damals erfolgten
Stellungnahme ausgesprochen. Dass die Landesplaner dem Ansinnen der
Gemeinde nicht gefolgt sind, liegt daran, dass es den bereits im „alten“ LEP klar
definierten Zielen und Grundsätzen widerspricht. Mit den angeregten
Änderungen würde das Bestreben des Landes, den Schutz der Grünzüge
grundsätzlich sicher zu stellen, durch ein Regel-Ausnahme-Verhältnis bereits auf
der höchsten Planungsebene aufgeweicht.
Hinzu kommt, dass nicht erst seit dem Frühjahr 2019 die Fakten zum
Klimawandel auch einer zunehmend gesellschaftlichen Mehrheit zeigen, dass
nachhaltige und ressourcenschonende Lösungen zur Bewältigung dieser
globalen Klimakrise nicht nur irgendwo weit weg stattfinden müssen, sondern
gerade auch „vor der eigenen Haustür“ (think global, act local). Die
Fortschreibung des LEP des Landes Schleswig-Holstein sollte daher als
Handlungsaufforderung für die zukünftige Ausrichtung und die daraus
abzuleitenden Entscheidungen unserer Gemeinde betrachtet werden.
Deshalb fordern wir die Gemeinde Altenholz auf, den LEP nicht als „künstliche
Hürde“ für zum Beispiel die örtliche städtebauliche Entwicklung zu sehen. In der
jetzt abzugebenden Stellungnahme wäre aus unserer Sicht vielmehr ein
uneingeschränkt positives Bekenntnis zu den Zielen des LEP wünschenswert.
Damit sollte das Signal auch an die Politik und die Menschen in Altenholz
verbunden sein, den LEP immer als Orientierung für die zukünftige Entwicklung
der Gemeinde heranzuziehen. In der Fortschreibung des LEP werden laut
Landesregierung „neue Entwicklungstrends und Entwicklungsziele“
berücksichtigt und „wichtige planerische Voraussetzungen“ geschaffen, damit
sich Schleswig-Holstein nachhaltig und ressourcenschonend entwickeln kann.
Auch unsere Gemeinde kann und sollte ihren Beitrag zur Umsetzung dieser Ziele
leisten. Es wird nicht nur mit Blick auf den Klimawandel allerhöchste Zeit, hier
das Profil zu schärfen.
Soweit das Votum der Landesplanung auf das künftige Beteiligungsverfahren zu
den Regionalplänen verweist, sollte die gemeindliche Stellungnahme auch im
Rahmen der Neugestaltung des Regionalplans III (Mitte) nicht wiederholt
werden.
Die angeregten Änderungen wären auch als konkret ausgestaltete Regeln im
Regionalplan mit wesentlichen städtebaulichen Entwicklungszielen des (neuen)
LEP nicht vereinbar.
Eine im Regionalplan enthaltene „Ausnahmeregelung“, um eine Bebauung von
Grünzügen zu ermöglichen, stünde im Gegensatz zum konkreten Ziel im LEP
(Kapitel 3.9. 5G, S.95), dass „die Umweltqualität in den Städten und Gemeinden
durch eine ökologisch orientierte Innenentwicklung verbessert werden soll“.
Insbesondere auf die Sicherung von innerörtlichen Grünachsen sowie auf die
Gestaltung von örtlichen Grünzügen „unter Berücksichtigung der ökologischen
Belange für die Naherholung“ wird hingewiesen. Durch die zerstreute
Siedlungsstruktur in Altenholz besitzen unsere Grünzüge als Verbindungsachsen
außerordentliche lokale Bedeutung und unterliegen auch unter örtlichen
Gesichtspunkten einem besonderen Schutz. Grünzüge sind über Jahrzehnte
gewachsene Strukturen, die sich keineswegs beliebig durch
„Ausgleichsmaßnahmen“ ersetzen lassen.
Auch die Forderung der Gemeinde, in Ausnahmefällen neue Bauflächen „in Form
behutsamer Siedlungsabrundungen“ unter erleichterten Voraussetzungen
ausweisen zu können, steht insbesondere dann, wenn es sich beispielsweise um
großräumige und bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen handelt, im
Widerspruch zu Kapitel 3.9, Punkt 3 (S. 94). In der Begründung zu diesem Punkt
auf Seite 98 wird nicht nur ausgeführt, dass die „landwirtschaftliche Nutzung der
fruchtbaren Böden erhalten werden soll“ und dass die Neuinanspruchnahme von
Flächen für Bauvorhaben in Schleswig-Holstein von derzeit 3,4 auf unter 1,3
Hektar pro Tag reduziert werden soll, sondern dass „langfristig möglichst keine
Landwirtschafts- und Naturflächen neu für Siedlungs- und Verkehrsflächen in
Anspruch genommen werden sollen“. In diesem Zusammenhang verweisen wir
ergänzend auf Kapitel 3.9, Punkt 4 (S.94), in dem explizit auf die vorrangige
Innenentwicklung von Ortschaften hingewiesen wird. Vor Ausweisung neuer,
bisher nicht erschlossener Bauflächen sind von Kommunen „noch vorhandene
Flächenpotentiale“ aufzuzeigen. In der dazugehörigen Begründung auf Seite 99
wird dabei u.a. auf Nachverdichtungsmöglichkeiten, wie den Ausbau und die
Aufstockung vorhandener Gebäude, hingewiesen. Ein weiterer in diesem
Zusammenhang für Altenholz sehr relevanter Aspekt ist die hier erwähnte
Fortentwicklung der baulichen Bestände mit Blick auf den generativen Wandel.
Wie bisher wäre daher auch in Zukunft erst auf der Ebene der gemeindlichen
Bauleitplanung zu prüfen, ob geplante Vorhaben mit den im LEP und im
Regionalplan enthaltenen Zielen und Grundsätzen im Einklang stehen. Sofern
und soweit die Entwicklungsziele der Gemeinde berührt werden, muss im
konkreten Einzelfall eine sorgfältige Abwägung der jeweiligen Belange
stattfinden und ggfs. in Gesprächen mit der Landesplanung oder im Rahmen
eines Zielabweichungsverfahrens nach § 13 Landesplanungsgesetz eine Lösung
gefunden werden.

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